Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Wenn Sie sich für eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer entschlossen haben, ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG eine wichtige Informationsquelle für Sie.

Lkw-Fahren ist mit einer hohen Verantwortung verbunden. In der Regel steuern Sie ein großes uns schweres Fahrzeug, oftmals auch mit einer teuren Ladung versehen.

Um Sie auf das Fahren mit gewerblichen Hintergrund vorzubereiten, auszubilden und regelmäßig weiterzubilden gibt es das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz:
Wer ab dem 10. September 2009 seinen Führerschein in den Klassen C1 oder C zu gewerblichen Zwecken nutzen möchte, muss zusätzlich eine berufliche Grundqualifikation erwerben. Nur in einigen Ausnahmefällen brauchst du diese Grundqualifikation nicht.

Für den Erwerb der Grundqualifikation sind drei Möglichkeiten vorgesehen:
»Berufsausbildung: Abschluss einer Ausbildung in den Berufen „Berufskraftfahrer/in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten und Kenntnissen.

» Grundqualifikation: Hier besteht keine Ausbildungspflicht. Sie müssen jedoch zwei umfangreiche Prüfungen absolvieren (Theorie 240 Minuten, Praxis 210 Minuten).

» Beschleunigte Grundqualifikation: Hier handelt es sich um eine umfangreiche Ausbildung mit 140 Stunden à  60 Minuten und einer theoretischen Prüfung (90 Minuten). Für die Prüfungen zuständig sind die Industrie- und Handelskammern (IHK).

Weiterbildungen im Rahmen des BKrFQG:
» Künftig müssen Sie als gewerblich eingesetzter Fahrer alle 5 Jahre eine Weiterbildung besuchen. Der Umfang dieser Weiterbildung beträgt 35 Stunden à 60 Minuten innerhalb von 5 Jahren. Die Weiterbildung ist im Abstand von 5 Jahren zu wiederholen.

Nachweis:

»Als Nachweis für eine gültige Grundqualifikation und Weiterbildung werden im Führerschein im Feld 12 die Schlüsselzahl 95 und das Ablaufdatum eingetragen (z.B. 95,03.08.2017).

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

  • Befristung – Wie lange ist der Führerschein Gültig

  • BKrFQG – was ist das eigentlich? WAS WIRD IN DIESEM GESETZ GEREGELT?

  • EU-BERUFSKRAFTFAHRER/IN: WAS BEDEUTET DAS?

  • Füherscheinverlängerung: Ja, wie war das noch mal…?

  • HINTERGRUND: EU-BERUFSKRAFTFAHRER-RICHTLINIE

  • Wann benötige ich als Berufskraftfahrer Zusatzqualifikationen?

  • WAS SIND DIE ANFORDERUNGEN AN BERUFSKRAFTFAHRER?

  • WAS SIND DIE ANFORDERUNGEN AN DIE UNTERNEHMER?

  • Wie erhalte ich eine Verlängerung der Fahrerlaubnis?

  • Wie lange ist die Fahrerlaubnis gültig?

» Seit 2013 ist der Führerschein in seiner Gültigkeit grundsätzlich auf 15 Jahre befristet.
» Auf der Vorderseite des Scheckkartenführerscheins ist unter der Ziffer 4b das Ablaufdatum angegeben.
» Bei den Klassen C1, C1E, C und CE richtet sich die Gültigkeit des Führerscheins nach dem Ablaufdatum der Fahrerlaubnis.

» Die Pflicht der Fahrer/innen, sich einer über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehenden Grundqualifikation und regelmäßigen Weiterbildung zu unterziehen
» Die wesentlichen Bestimmungen über den Erwerb und Ort der Grundqualifikationen und der
Weiterbildung
» Die Zuständigkeit für die Durchführung der Prüfungen (IHK`s)
» Die Anforderungen an die Unternehmen

» Alle Fahrer/innen im Güter- und Personenverkehr, sofern sie Fahrten gewerblich durchführen und
» Mit Fahrzeugen der Klassen C1, C (ab 3,5 t), D1, D (mehr als 8 Fahrgastplätze) unterwegs sind,
» müssen eine Grundqualifikation und Weiterbildungen absolvieren.

Alle fünf Jahre wiehert wieder der Amtsschimmel. Wie war das noch mal mit der Verlängerung des Führerscheins? Welche Unterlagen brauche ich, wo muss ich hin? FuD beantwortet die wichtigsten Fragen rund um den Führerschein.

Welche Unterlagen muss ich mitbringen?

Zur Antragstellung:

» Personalausweis oder Reisepass
» polizeiliches Führungszeugnis – dies beantragt man im Bürgerzentrum oder Einwohnermeldeamt seines Wohnortes. Man kann das Führungszeugnis direkt an die Führerscheinstelle schicken lassen, so geht es nicht verloren. Braunschweiger haben die Möglichkeit, das Führungszeugnis auch direkt bei der Führerscheinstelle zu beantragen!
» Nachweis der Fortbildung (35 Std.)
» alter Führerschein
» Bescheinigung vom Amtsarzt
» 1 x Passbild (biometrisch)
» ca. 100 Euro mitnehmen
» ab 46 Jahren: Reaktionstest. Dieser ist ab Vollendung des 50.Lebensjahres vorgschrieben. Wenn Ihr zwischen 46 und 50 Jahren den Führerschein ohne Reaktionstest verlängern lasst, wird er nur bis zum 50. Geburtstag verlängert. Ihr verschenkt dadurch wertvolle Zeit!

bei Wohnsitz im Kreis Peine: Nachweis über den bestandenen Test des Kontrast- und Dämmerungssehens (siehe unten)

Zur Abholung des neuen Führerscheins:
» Personalausweis oder Reisepass
» alter Führerschein (muss abgegeben werden)

Bitte rechnet mit einer Bearbeitungszeit ab Antragstellung von mindestens sechs Wochen!

Arzt:

Für alle gilt: vereinbart frühzeitig einen Termin. Wer im Kreis Peine wohnt, benötigt zur Führerscheinverlängerung einen Test des Kontrast- und Dämmerungssehens. Dieser Test kann bei Dr.Wilken und Dr. Dirksen-Thedens gemacht werden. Neu: Auch Dr.Franke kann diesen Test jetzt durchführen! Bitte weist den jeweiligen Betriebsarzt bitte darauf hin, dass Ihr Euren Wohnsitz im Kreis Peine habt! Sonst wird der Test nicht gemacht, und das Verkehrsamt in Peine verlängert Euch den Führerschein nicht.

» BKrFQG und BKrFQV traten in Kraft: 01.10.2006
» Pflicht zur Grundqualifikation Omnibus: 10.09.2008
» Erste Weiterbildung Omnibus bis: 10.09.2013
» Pflicht zur Grundqualifikation Lkw: 10.09.2009
» Erste Weiterbildung Lkw-Fahrer/in: 10.09.2014

» Für Transporte, die dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BkrFQG) unterliegen, ist ergänzend zur Fahrerlaubnis eine zusätzliche Qualifikation erforderlich. Diese Vorschrift gilt für alle Fahrerlaubnisinhaber, die ihre Lkw-Fahrerlaubnis seit dem 10.09.2009 erworben haben. Inhaber, deren Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erteilt wurde, benötigen diese Zusatzqualifikation nicht.
» Für alle gilt allerdings die Pflicht, regelmäßig wiederkehrend in einem 5-Jahres-Zeitraum, erstmalig spätestens bis zum 10.09.2014, eine 35-stündige Berufskraftfahrer-Weiterbildung zu absolvieren.

» 35 Zeitstunden innerhalb von 5 Jahren Weiterbildung
» 5 Einzelblöcke á mind. 7 Zeitstunden sind möglich
» Hauptschwerpunkte: Erhöhung der Verkehrssicherheit
» Wirtschaftliche Fahrweise
» Weiterbildungen der Fahrerlaubnisklassen C1, C, CE (Lkw) und D1, D, DE (Omnibus) werden gegenseitig anerkannt

» Nach § 2 Abs. 3 BKrFQG dürfen Fahrten nur angeordnet oder zugelassen werden, wenn die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Grundqualifikation und Weiterbildung eingehalten werden.
» Nach § 9 Abs. 2 handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 2 Abs. 3 eine Fahrt anordnet oder zulässt. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis 20.000 Euro geahndet werden.

» Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE wird auf Antrag um 5 Jahre verlängert, wenn der Inhaber eine neue ärztliche Bescheinigung und ein neues Zeugnis über das Sehvermögen vorlegt.
» Grundlage für die Geltungsdauer einer Verlängerung ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis abläuft. Dieses Datum plus 5 Jahre wird als neues Ablaufdatum eingetragen.
» Die Verlängerung muss rechtzeitig beantragt werden, denn nach dem Ablaufdatum dürfen keine Fahrzeuge der betreffenden Klassen mehr gefahren werden.

» Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 und C1E wird längstens bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt, nach Vollendung des 45. Lebensjahres bei Neuerwerb für 5 Jahre. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres kann die Fahrerlaubnis um jeweils 5 Jahre verlängert werden.
» Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird grundsätzlich für längstens 5 Jahre erteilt bzw. verlängert.
» Grundlage für die Geltungsdauer ist das Datum, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. Dieses Datum plus 5 Jahre wird als Ablaufdatum eingetragen. Das Ablaufdatum ist wiederrum Grundlage für eine Verlängerung.

Klassen - Befristung - Verlängerung
C1 - Bis 50 Jahre - Alle 5 Jahre

Klassen - Befristung - Verlängerung
C1E - Bis 50 Jahre - Alle 5 Jahre

Klassen - Befristung - Verlängerung
C - Auf 5 Jahre - Alle 5 Jahre

Klassen - Befristung - Verlängerung
CE - Auf 5 Jahre - Alle 5 Jahre